Rechtsprechung
AG Potsdam, 24.09.2020 - 26 C 129/20 |
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 24.09.2020 - 26 C 129/20
- VerfG Brandenburg, 06.04.2021 - VfGBbg 7/21
- VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21
Wird zitiert von ...
- VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21
Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise …
wegen Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 - 26 C 129/20 -; Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2020 - 26 C 129/20.Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 - 26 C 129/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV).
Mit Urteil vom 24. September 2020 (26 C 129/20) sprach das Amtsgericht Potsdam der Beschwerdeführerin die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 zu, die Klage auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2014 wies es ab; Forderungen aus dem Jahr 2014 seien verwirkt.
Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (26 C 129/20), ausweislich der beigezogenen Fachverfahrensakte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugestellt, zurück.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2020 (26 C 129/20) richtet, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. September 2020 (26 C 129/20) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde zum Teil begründet.